VEREINSSATZUNG

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Gutspark Plänitz“ und hat seinen Sitz in Neustadt (Dosse).
(2) Er wurde am 12.06.2017 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter dem Aktenzeichen VR 5123 NP eingetragen und trägt den Zusatz e.V.


§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Vereinszweck und Aufgaben
(1) Die gemeinnützigen Zwecke des Vereins sind:
a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes der Länder sowie des Umweltschutzes
b) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
c) die Förderung von Kunst und Kultur
d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge, und sonstige Unterstützungen zur Rekultivierung, Erhaltung und Nutzung des Gutsparks Plänitz als Kulturdenkmal von historisch-gartenkünstlerischer Bedeutung. Der Gutspark Plänitz ist in der Denkmalliste des Landes Brandenburg verzeichnet ist und genießt somit gesetzlichen Schutz.
(3) Aufgabe des Vereins ist insbesondere den Gutspark auf fachwissenschaftlicher Grundlage zu sichern und instand zu setzen. Die jahrzehntelang fehlende Pflege sowie die Verwilderung der Parkanlage führten zu deutlichen Verlusten der Substanz. Seine Grundstruktur mit zum Teil altem Baumbestand blieb jedoch in wesentlichen Zügen erhalten. Aus denkmalfachlicher Sicht muss die Parkanlage dabei als einheitlich gestaltete Anlage in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden. Mit dem Erwerb der durch die Bodenreform in viele kleine Flurstücke aufgeteilten Parkfläche, konnte der Park wieder zu einer geschlossenen Einheit vereinigt werden. Inzwischen wurden die ersten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Parks erfolgreich abgeschlossen.
(4) Durch die Umstellung auf extensive Bewirtschaftung der Parkwiesen und die Erhaltung und regelmäßige Pflege des alten Baumbestandes wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet.
(5) Weitere Aufgaben sind die Organisation von Aufbau und Unterhaltung eines geeigneten Informationssystems, Entwicklung zusätzlicher Angebote wie Ausstellungen, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Führungen und Exkursionen sowie die Pflege der Heimatkunde und Ortsgeschichte durch Führen einer Chronik/Archiv.
(6) Ordnung, Sicherheit und Haftungseinschränkung sind durch die Parkordnung definiert. Die Parkordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Parkordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Parkordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins verbindlich.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund,
b) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
c) sofern der Mitgliedsbeitrag nach 2-facher Mahnung schuldig bleibt
d) bei Auflösung des Vereins
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(5) Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Fördervereins schädigen oder ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Bevor der Ausschluss wirksam wird, ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Solange ruht die Mitgliedschaft.


§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.
(2) Für die Mitglieder sind die Satzungen, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich. Sie sind verpflichtet,
a) die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegen steht,
b) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt durch Überweisung auf das Vereinskonto zu zahlen,
c) jeden Wohnungswechsel dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen,
d) bei der Benutzung von Maschinen und Geräten die vom Vorstand erlassenen Nutzungsbedingungen zu beachten und dessen Anordnungen Folge zu leisten.


§ 7 Mitgliedsbeiträge/Finanzierung des Vereins
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen von dritter Seite.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.


§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Für eine fachliche Beratung kann der Vorstand Beiräte einsetzen. Er beruft ihre Mitglieder und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit.


§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sobald die Abrechnung über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellt und von den Rechnungsprüfern geprüft worden ist. Der Vorstand hat der Versammlung über das vergangene Geschäftsjahr zu berichten und das Protokoll der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, entweder schriftlich oder per E-Mail (nach vorheriger Zustimmung). Er erstellt die Tagesordnung und teilt sie den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes ordentliche Mitglied schriftlich bis 3 Tage vorher stellen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Anträge der Tagesordnung, insbesondere über
a) die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
b) die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung des Jahresbeitrages.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur durch die Mitglieder persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung einer Stimme durch Vollmacht ist zulässig.
(7) Bei Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dieses auf einer früheren Mitgliederversammlung beschlossen wurde oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.
(8) Zur Nachprüfung des Kassenberichtes sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie sind verpflichtet, einmal im Jahr Kasse und Rechnungen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und werden jährlich neu bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(9) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Virtuelle-Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.


§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 24 Monaten gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern mindestens aber drei, darunter ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.
(4) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern.
(5) Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen je zwei Personen den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
(7) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Organisation des Vereinslebens,
b) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Mitgliedsaufnahme und Mitgliederausschluss,
d) Erstellung eines Jahresberichtes, eines Finanzberichtes zum Abschluss des Geschäftsjahres und eines Haushaltsplanes für das Folgejahr.
(8) Bei Beschlussfassung im Vorstand ist die einfache Mehrheit entscheidend, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandsbeschlüsse sind Protokolle anzufertigen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung ist unzulässig. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich neu einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterhaltung des Gotteshauses und Kirchhofes in Plänitz.


§ 12 Inkrafttreten – Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15.01.2017 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 31.07.2021 letztmalig geändert und ergänzt. Sie tritt in Kraft, sobald die Änderungen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen sind.

 

Hier können Sie die Satzung herunterladen und ausdrucken.